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Grobe Fahrlässigkeit – ein Entscheidungsthema für Makler

Bei der Prüfung von Schäden schauen sich Versicherer genau an, ob Kunden durch fahrlässiges Verhalten den Schaden verursacht haben. Der Begriff Fahrlässigkeit kommt ins Spiel.  Was ist überhaupt Fahrlässigkeit?

 

Die Stufen von fahrlässigem Verhalten

Der Begriff Fahrlässigkeit beschreibt ein Handeln, bei dem die eigentlich notwendige Vorsicht und Sorgfalt außer acht gelassen wurde. Und genau diese Punkte können ausschlaggebend dafür sein, ob eine Versicherung für den entstandenen Schaden einen Kostenersatz leistet.

Die Definition zur Fahrlässigkeit wird aus Paragraf 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeleitet. Wörtlich heißt es dort: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Damit die Stufe zur Fahrlässigkeit erreicht wird, müssen die Folgen aus einem sorglosen Verhalten absehbar und damit vermeidbar gewesen sein.

Bei Versicherungsschäden wird zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Beidem gleich ist ein Verhalten, bei dem Vorsicht und Sorgfalt nicht adäquat zum möglichen Risiko aufgebracht wurden. Bei einfacher Fahrlässigkeit spricht man von spontaner und kurzer Unvorsichtigkeit. Als grobe Fahrlässigkeit wird ein Verhalten eingestuft, bei dem der Schadenverursacher in besonders schwerem Maße die Sorgfalt vernachlässigt hat.

 

Fahrlässigkeit und Versicherungsprodukte

Es kommt auf die Umstände der Schadenentstehung an, ob ein gekipptes Fenster, durch das ein Einbrecher ins Haus oder in die Wohnung gekommen ist, als fahrlässig oder sogar als grob fahrlässig bewertet wird. Volkstümlich spricht man bei einfacher Fahrlässigkeit auch davon, dass „das mal passieren konnte“ oder bei grober Fahrlässigkeit, dass „das nicht passieren durfte“.

Nach wie vor gibt es am Versicherungsmarkt zahlreiche Produkte, die bei grober Fahrlässigkeit nicht oder nur begrenzt Leistungen erbringen. Hier ist der Makler in seiner Produktauswahl stark gefragt. Die Auswahl eines Produktes, welches auch für grobe Fahrlässigkeit leistet, erspart Kunden und Versicherungen Ärger bei solchen Streitfällen.

Besteht „nur“ ein Versicherungsschutz für einfache Fahrlässigkeit, dann liegt die Beweispflicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, beim Kunden.

 

Bei der Oberösterreichischen Versicherung haben besonders die Premium-Produkte den vollen Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme bei grober Fahrlässigkeit. Schauen Sie sich dazu gerne einmal die entsprechenden Deckungsvarianten an. Aber auch in den Basis-Varianten, wie beispielsweise der Hausratversicherung DaHeim© gibt es mit 20.000 EUR eine Grunddeckung, oder wie wir es nennen, einen „Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

Als Makler ist man immer gut beraten, wenn dem Kunden leistungsstarke Produkte angeboten werden. Bei der Hausratversicherung DaHeim© Premium ist die grobe Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert. Hier richtet sich die Versicherungssumme nach der Wohnfläche.

 

Kein Versicherungsschutz bei Vorsatz

Natürlich ist auf eine notwendige Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz hinzuweisen. Wenn beispielsweise bei einem Wohnungsbrand eine Brandstiftung nachgewiesen werden kann oder der Schaden an einer Glastür auf Absicht schließen lässt, dann kann der Kunde natürlich keinen Versicherungsschutz erwarten. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Versicherung nicht gegeben waren.