Privathaftpflicht | Hund

Schäden in der Privathaftpflicht zu Ostern und Pfingsten

Bald ist es soweit. Nach Ostern erwarten uns Pfingsten die nächsten Feiertage. Nun gilt es aufzupassen, dass diese Feiertage keine Feste der Schäden in der Privathaftpflicht werden. Viele Familien und Freunde besuchen sich das erste Mal im neuen Jahr. Es gibt die ersten Ausflüge mit dem Fahrrad und Partys im Freien.

Besonders bei Sonnenschein und frühsommerlichen Temperaturen wird nicht nur der Frühling genossen sondern es kommt auch zu manchem Missgeschick, das dann als Schadensfall für die private Haftpflichtversicherung enden. Wir haben einmal einige interessante Fälle zusammengestellt.

 

Haftpflichtfälle in der Frühlingszeit

Nicht nur wir Menschen freuen uns, wenn die Sonne wieder länger scheint und es wärmer wird. Auch die vierfüßigen Begleiter vieler Mitmenschen genießen das Wetter. Dann kann es nach langen Wintermonaten schon passieren, dass ein vorbeifahrender Fahrrad zum Auslöser für eine wilde Jagd werden kann.

Doch ein unkontrollierter Jagdtrieb kann für Mensch und Tier gefährlich werden. Aus unserer Praxis der Schadenregulierung kennen wir gerade in den Frühlingsmonaten Schäden an gehetzten Waldtieren, harmlosen Spaziergängern oder sogar schnellen Autos. Selbst das niedlich aussehende Jagen von Schmetterlingen kann sich zum Problem mit finanziellen Folgen auswirken.

In vielen Fällen kann eine Tierhalterhaftpflichtversicherung die finanziellen Folgen eines Hundebisses mildern. Dennoch ist jedem Hundehalter auch eine Auffrischung der Erziehung seines Hundes durch ein Anti-Jagdtraining oder den Besuch einer Hundeschule zu empfehlen.

 

Schäden nach einem Bekanntenbesuch oder einer Frühlingsparty

Aber auch die Ausgelassenheit von uns Menschen nach den langen Wintermonaten hinterlässt manchmal Spuren, die den Eigentümer mit Forderungen nach Ersatz auf den Plan rufen. Aus der Vielzahl von Schäden seien hier nur gesprungene Türverglasungen nach zu schwungvollem Schließen der selben, gesprungene WC-Becken oder nicht mehr so leicht wegzuwischende Wasser- oder Rotweinflecken hervorgehoben.

Es ist ein Irrtum zu glauben, dass der Gastgeber immer auch für die Schäden seiner Gäste eintreten muss. Jeder haftet per Gesetz für die Schäden, die er oder sie verursacht hat. Und sei es auch nur aus Versehen. Der Schädiger haftet für den von ihm angerichteten Schaden.

 

Haftpflichtversicherung übernimmt Schaden, prüft aber auch

Hat der Schädiger eine entsprechende Versicherung, dann ist die Sache zunächst einmal klar. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers übernimmt erst die Schadenregulierung. Als Makler können Sie mit entsprechenden Hinweisen die Aufnahme, Prüfung und Regulierung beschleunigen. Wir haben Ihnen dazu einen kleinen "Schadenleitfaden" zusammengestellt.

Aber nur mit dem Auszahlen der Schadensumme ist es nicht getan. Bereits im Vorfeld wird geprüft, ob alle Angaben vom Geschädigten und Verursacher plausibel sind und ob die betreffende Versicherung bedingungsgemäß dafür leistet. Eine solche Prüfung ist notwendig, weil es leider immer wieder Versuche gibt, von der Versicherung Leistungen zu erschleichen.

Dazu gehören Schäden, die vom  Schädiger vorsätzlich herbeigeführt wurden oder Fälle, in denen ein neues Gerät durch die Zahlungen der Versicherungen angeschafft werden soll, weil das alte aus der Mode gekommen ist.

In solchen Fällen ist auch die Ablehnung einer Schadenszahlung oder die Rückforderung des ausgezahlten Beitrages vom Geschädigten möglich. Wir nennen das Regresses vom haftpflichtversicherten Schädiger.

Denn auch zu Ostern und Pfingsten, wo sich die Menschen freundlich beschenken, gilt: Die Haftpflichtversicherung versichert nur die Haftpflichtschäden, die fahrlässig, nicht aber vorsätzlich begangen wurden!